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Gewerbesteuer bezahlen

Nr. 99102010002000

Erläuterungen

Für Gewerbebetriebe wird nach dem Ertrag eine Gewerbesteuer erhoben. Der Gewerbeertrag wird durch das für den Sitz des Unternehmens zuständige Finanzamt ermittelt und festgesetzt.

Wer ist steuerpflichtig ?

Der Gewerbesteuer unterliegt grundsätzlich jeder stehende Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Steuerschuldner ist der Unternehmer bzw. die Gesellschaft.

Entwicklung der Hebesätze in Seesen

Jahr 2005 2006 2013 2015
Hebesätze Gewerbesteuer 345 v.H. 360 v.H. 375 v.H. 385 v.H.

Wie wird die Gewerbesteuer ermittelt ?

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt um Hinzurechnungen und vermindert um Kürzungen. Außerdem werden verschiedene Freibeträge berücksichtigt.

Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrages und evtl. eine Zerlegungserklärung abzugeben. Das für den Sitz des Unternehmens zuständige Finanzamt ermittelt die Höhe des Gewerbeertrags und setzt ihn als Steuermessbetrag durch Anwendung der Steuermesszahl fest. Der errechnete Gewerbesteuermessbetrag wird vom Finanzamt durch Bescheid dem Steuerpflichtigen und der Stadt mitgeteilt. Evtl. Einwände gegen den Messbetrag (Grundlagenbescheid) sind daher beim Finanzamt geltend zu machen.

Das Finanzamt kann für Zwecke der Vorauszahlungen den einheitlichen Steuermessbetrag festsetzen, der sich voraussichtlich ergeben wird. Auf Grundlage des Vorauszahlungsmessbescheides erhebt die Stadt Gewerbesteuervorauszahlungen die später mit der festgesetzen Steuerschuld verrechnet werden.

 

 

Berechnung der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird nach dem vom Finanzamt im Gewerbesteuermessbescheid festgesetzten Gewerbesteuermessbetrag in Verbindung mit dem in der für das jeweilige Kalenderjahr in der Haushaltssatzung festgesetzen Hebesatz berechnet.

Berechnungsbeispiel:
Gewerbesteuermessbetrag lt. Bescheid     320,00 € x 385 v.H. Hebesatz = 1.232,00 € Gewerbsteuer (Jahresbetrag)

Fälligkeit der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Erhebungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

Das zuständige Finanzamt erlässt für Zwecke der Vorauszahlungen einen Bescheid über den einheitlichen Steuermessbetrag, in Höhe des sich voraussichtlich ergebenden Messbetrages. Auf dieser Grundlage wird die Gewerbesteuervorauszahlung veranlagt. Anpassungen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen möglich.

Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

Die Gewerbsteuervorauszahlungen sind 1/4-jährlich zu folgenden Terminen fällig:
15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November.

Die Vorauszahlungen werden auf die später festgesetzte Steuer für den Erhebungszeitraum angerechnet. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen werden Überzahlungen durch Aufrechnung oder Erstattung ausgelichen und Nachzahlungen angefordert, soweit keine Verrechnung erfolgt (vgl. § 20 GewStG).

Zur Vermeidung von evtl. Mahngebühren und Säumniszuschlägen bei verspäteter Zahlung bitten wir Sie, von der Möglichkeit des Lastschrifteinzugs Gebrauch zu machen.

Rechtgrundlagen

Der Hebesatz wird durch den Rat der Stadt Seesen jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Alle weiteren Vorschriften zur Gewerbesteuer sind bundesgesetzlich im Gewerbesteuergesetz (GewStG) und der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) i.V.m. dem Einkommensteuergesetz (EStG) und dem Körperschaftssteuergesetz (KStG) geregelt; außerdem findet die Abgabenordnung (AO) Anwendung.

Leistungsbeschreibung

Betreiben Sie ein Unternehmen (Gewerbe) in Deutschland und erzielen im Jahr damit einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500?
Dann sind Sie verpflichtet bei Ihrem Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) war. Sie geben eine Gewerbesteuererklärung für jeden Erhebungszeitraum ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betrieben haben (jährlich). Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de. Dabei erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust (vereinfacht: Einnahmen abzüglich Ausgaben) weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben.

Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und gibt ihn per Bescheid bekannt.
Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.

Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag.

Die Gemeinde sendet Ihnen einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder Ihnen von der Gemeinde zu erstattende Gewerbesteuer zu.
Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum. 

Sie zahlen die im Bescheid über die Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen für Gewerbesteuer genannten Beträge zum dort angegeben Termin an die Gemeinde.

Rechtsgrundlage

Gewerbesteuergesetz (GewStG)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html

-    Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
-    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
-    Hinzurechnungen § 8 GewStG
-    Kürzungen § 9 GewStG

- Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
-    Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG

- Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
-    Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG

Was sollte ich noch wissen?

Hebesätze der Gemeinden finden Sie zusammengefasst auf der Internetseite statistischen Bundesamtes
 https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424
 oder auf dem Internetauftritt der Gemeinde, in der Sie ihr Gewerbe betreiben.


 - Formular Gewerbesteuererklärung GewSt 1A auf der Internetseite ELSTER
 https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/gewst