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Errichtung einer Kleinkläranlage: Anzeige

Erläuterungen

Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt in Niedersachsen gemäß § 96 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) den Gemeinden. Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis. Im Rahmen ihres Satzungsrechtes können die Gemeinden für bestimmte Teile ihres Gemeindegebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. Die Stadt Seesen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und durch eine entsprechende Satzung die Abwasserbeseitigungspflicht für bestimmte Grundstücke auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen. Betroffen hiervon sind Grundstücke, die nicht über einen Anschluss an die zentralen öffentlichen Abwasseranlagen verfügen und für die es aufgrund ihrer Lage (Außenliegergrundstücke) und der vergleichsweise geringen Menge des anfallenden Abwassers wirtschaftlich nicht vertretbar ist, dass die Stadt Seesen einen entsprechenden Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz herstellt.

Ausgenommen von der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht ist die Entsorgung des in den Kleinkläranlagen anfallenden Schlammes. Den in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamm und das in abflusslosen Gruben gesammelte Abwasser beseitigt der Landkreis Goslar aufgrund einer Übernahme nach § 97 Absatz 2 NWG.

Rechtsgrundlagen

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung und die wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, deren Komponenten allgemein bauaufsichtlich zugelassen sind, sind der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Ob und wo die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen allgemein zugelassen ist, ergibt sich aus den Satzungen der Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt.

Die Gemeinde, Samtgemeinde und Stadt beseitigt den in der Kleinkläranlage anfallenden Schlamm.

Wegen des erforderlichen Vorgehens sollte mit der zuständigen Stelle Kontakt aufgenommen werden. Diese ist auch für die behördliche Überwachung zuständig, ob die Einleitung von Abwasser aus Kleinkläranlagen den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der Region Hannover.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Kleinkläranlagen benötigen eine wasserrechtliche Genehmigung.

Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz.