Das niedersächsische Kommunalverfassungsrecht
Im Rahmen des zweistufigen Verwaltungsaufbaus der Bundesrepublik (Bund und Länder) sind die kommunalen Körperschaften (Landkreise, Städte usw.) Teil der Länder, also nicht eine dritte Ebene.
Neben den entsprechenden Regelungen im Grundgesetz und der Niedersächsischen Verfassung regelt das vom Land erlassene Kommunalverfassungsrecht die Wahrnehmug und Erfüllungen der Aufgaben der kommunalen Körperschaften, bestimmt die wesentlichen Elemente ihrer Struktur und Organisation und regelt insbesondere ihre Organe sowie deren Zuständigkeiten und Verfahren.
Organe, denen Entscheidungszuständigkeiten übertragen sind, sind in einer Stadt der Rat, der Verwaltungsausschuss und der Bürgermeister.