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Wohnberechtigungsschein: Ausstellung

Nr. 99107022012000
Wohnberechtigung, Wohnberechtigungsschein

Erläuterungen

Einen Wohnberechtigungsschein benötigen Sie für den Bezug einer Wohnung, die im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung gefördert worden ist und der Belegungsbindung unterliegt. Der Wohnberechtigungsschein stellt keine Wohnungszuweisung dar, sondern die grundsätzliche Berechtigung zum Wohnungsbezug.

Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines sind u. a.:

  • die Einhaltung der Einkommesngrenze
  • die angemessene Größe des Wohnraumes
  • ggf. Einhaltung des Personenkeises, für den der Wohnraum gefördert worden ist (z. B. Altenwohnung, Wohnung für Menschen mit Behinderung)

Die Einkommensgrenzen können Sie der Einkommensübersicht entnehmen. Es können sich (z. B. durch einen Freibetrag für Schwerbehinderung) abweichende Werte für das in der Übersicht ermittelte Bruttoeinkommen ergeben.  Die genaue Höhe der maßgebenden Einkünfte ist grundsätzlich durch einen Nachweis der Einkommensverhältnisse für einen Zeitraum von 12 Monaten vor Antragstellung zu belegen. 
Einkommensübersicht 

Die Größe der Wohnung muss bei einer Vermietung im angemessenen Verhältnis zur Größe des Mieterhaushaltes stehen. Angemessen sind in der Regel

  • für eine alleinstehende Person: Wohnfläche bis 50 m2
  • für zwei Haushaltsmitglieder: bis 60 m2 Wohnfläche
  • für drei Haushaltsmitglieder: bis 75 m2 Wohnfläche
  • für vier Haushaltsmitglieder: bis 85 m2 Wohnfläche
  • für jedes weitere Haushaltsmitglied: bis 10 m2 Wohnfläche

Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich die angemessene Wohnfläche.

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Vordrucke

Bei Wohnberechtigungsscheinen wird zwischen wohnungsbezogenen (wenn Sie bereits wissen, welche Wohnung Sie beziehen möchten) und allgemeinen Wohnberechtigungsscheinen unterschieden.

Für beide Wohnberechtigungsscheine sind schriftliche Anträge erforderlich. Die Formulare können Sie selbst ausdrucken oder sich bei der Wohnraumförderstelle aushändigen lassen:    

Erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung sind:

  • Ausweisdokument (Personalausweis, ersatzweise Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • Einkommesnachweise der antragstellenden Person sowie aller weiteren haushaltsangehörigen Personen mit eigenem Einkommen
  • Die weiteren erforderlichen Unterlagen hängen von der jeweiligen Lebenssituation ab und ergeben sich in der Regel aus dem Antrag/den Einkommenserklärungen. 

Volltext

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug von Wohnungen, die nach den Landeswohnungsbauprogrammen aufgrund der Wohnungsbaugesetze oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden sind. Bei den geförderten Wohnungen besteht eine Bindung des Vermieters an eine Höchstmiete. Der WBS berechtigt nur grundsätzlich zum Bezug der Wohnungen, er stellt aber keine "Wohnungszuweisung" dar.

Die in Niedersachsen ausgestellten Wohnberechtigungsscheine gelten grundsätzlich nur innerhalb dieses Bundeslandes. Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt 1 Jahr.

Wesentliche Voraussetzung für die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist, dass der Antragsteller und seine Haushaltsangehörigen bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Einkommensnachweise des Antragstellers und seiner Haushaltsangehörigen

  • gegebenenfalls Geburtsurkunde(n) des Kindes/ der Kinder

  • gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis

  • gegebenenfalls Heiratsurkunde

Kosten

Die Ausstellung aber auch die Ablehnung eines WBS sind grundsätzlich kostenpflichtig.

Provisionen und Maklercourtagen sind bei belegungsgebundenen Wohnungen unzulässig.

Urheber

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