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A-Z Dienstleistungen

Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen: Genehmigung

Nr. 99129005006000

Anschluss- und Benutzungszwang

Nach den Bestimmungen der Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Seesen ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die zentralen Abwasseranlagen (Schmutz- und Regenwasserkanalisation) anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück auf Dauer Abwasser anfällt. Hinsichtlich der Ableitung des auf dem Grundstück anfallenden Regenwassers kann in begründeten Ausnahmefällen eine Befreiung von diesem Anschluss- und Benutzungszwang beantragt werden.

Genehmigungspflichtige Vorhaben

Grundsätzlich gilt, dass für alle auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen, die an die Schmutz- oder Regenwasserkanalisation angeschlossen sind, eine Entwässerungsgenehmigung vorliegen muss.

In jedem Fall genehmigungspflichtig ist der erstmalige Anschluss eines Grundstücks an die Schmutz- oder Regenwasserkanalisation. Eine weitere Entwässerungsgenehmigung ist jeweils erforderlich, wenn auf dem Grundstück weitere bauliche Anlagen (z.B. Anbauten an vorhandene Gebäude) errichtet werden und diese baulichen Anlagen ebenfalls an die Schmutz- oder Regenwasserkanalisation angeschlossen werden sollen.

Auch wenn Sie keine weiteren baulichen Anlagen auf Ihrem Grundstück errichten möchten, kann bei Änderungen an bereits bestehenden Anlagen im Einzellfall trotzdem eine neue Entwässerungsgenehmigung erforderlich sein, wenn

  • sich die der vorhandenen Genehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnisse (Menge und Beschaffenheit des Abwassers) ändern, oder
  • Änderungen an den Entwässerungsanlagen außerhalb der Gebäude vorgenommen werden sollen (z.B. Änderung von Leitungstrassen, Versetzung vorhander Revisionsschächte etc.), oder
  • Änderungen hinsichtlich des Anschlusses des Grundstückes vorgenommen werden sollen (z.B. dauernde Außerbetriebnahme eines vorhandenen Anschlusses, Herstellung eines zusätzlichen Anschlusses).

Beachten Sie bitte, daß vor der Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung nur dann mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage begonnen werden darf, wenn und soweit die Stadt ihr Einverständnis erteilt hat.


Genehmigungsfreie Änderungen an bestehenden Entwässerungsanlagen

Keine Entwässerungsgenehmigung benötigen Sie für Änderungen an vorhandenen, bereits genehmigten Entwässerungsanlagen wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Änderungen beschränken sich auf Umbauten oder Erweiterungen innerhalb von Gebäuden (z.B. Errichtung zusätzlicher oder Versetzung vorhandener Waschbecken, Toiletten etc. in bereits vorhandenen Gebäuden).
  • Die Menge des einzuleitenden Abwassers wird gegenüber der vorhandenen Genehmigung nicht erhöht. Bei der Erweiterung von sanitären Einrichtungen kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß sich bei annähernd gleicher Zahl der Nutzer die Abwassermenge nicht ändert.
  • Die Abwasserqualität wird, insbesondere bei gewerblichen oder industriellen Abwässern, gegenüber der bereits vorhandenen Genehmigung nicht verschlechtert.

Erforderliche Unterlagen - Antragsverfahren

Antragsunterlagen

Entwässerungsgenehmigungen sind vom Grundstückseigentümer schriftlich zu beantragen. Das hierfür erforderliche Antragsformular können Sie hier herunterladen:

Entwässerungsantrag

Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen können Sie den im Antragsformular enthaltenen Erläuterungen entnehmen. Das Antragsformular ist in einfacher Ausfertigung, die beizufügenden Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung bei der Stadt einzureichen.

Antragsfristen

Wenn die Entwässerungsgenehmigung wegen eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens (z.B. Neubau eines Hauses) erforderlich ist, sollte der Entwässerungsantrag zusammen mit dem Bauantrag bei der Stadt eingereicht werden. Soweit die Stadt Seesen den Grundstückseigentümer zum Anschluss seines Grundstückes an die Kanalisation aufgefordert hat, ist der Entwässerungsantrag spätestens einen Monat nach der Aufforderung zum Anschluss vorzulegen. Bei allen anderen Vorhaben ist der Entwässerungsantrag einen Monat vor deren geplanten Beginn einzureichen.

Kosten

Die Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung ist nach den Regelungen der Verwaltungskostensatzung der Stadt Seesen gebührenpflichtig. Für die Erteilung einer Entwässerungsgenehmigung ist ein Gebührenrahmen von 15,00 € bis 250,00 € vorgesehen. Die Höhe der Gebühr wird im Einzelfall nach dem unterschiedlichen Maß des Verwaltungsaufwandes festgesetzt. Für den erstmaligen Anschluss eines Einfamilienhauses beträgt die Genehmigungsgebühr in der Regel 30,00 €.

Für die Abnahme der Abwasseranlagen wird außerdem je angefangene halbe Arbeitsstunde eine Gebühr zwischen 10,00 € und 24,00 € erhoben. Im Falle des erstmaligen Anschlusses eines Einfamilienhauses wird hierfür in der Regel eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

Bitte beachten Sie, dass insbesondere beim erstmaligen Anschluss eines Grundstückes an die zentrale Schmutz- und Regenwasserkanalisation Abwasserbeiträge fällig werden können. Für die Einleitung von Abwasser in die Kanalisation sind darüber hinaus Abwassergebühren zu entrichten.

Rechtsgrundlagen

Volltext

Wenn Sie Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleiten möchten, benötigen Sie eine Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Genehmigungspflicht.

Für bestimmte Branchen und Tätigkeiten (wie zum Beispiel Chemische Industrie, Papierherstellung, Metallverarbeitung, Kühlwassernutzung), sind im Abwasser Schadstoffe zu erwarten, die in einer kommunalen Kläranlage nicht ausreichend gereinigt werden. Hierfür sind Anforderungen in den branchenspezifischen Anhängen der Abwasserverordnung festgelegt.

Zur Einhaltung dieser Anforderungen sind besondere Maßnahmen und Abwasservorbehandlungsanlagen erforderlich, um die Schadstofffracht so zu verringern, dass das Abwasser danach schadlos in einer öffentlichen Kläranlage gereinigt werden kann.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. Auch in diesen Fällen sollte die zuständige Stelle kontaktiert werden.

Erforderliche Unterlagen

Antrag

Die weiteren erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (beispielsweise industrielles Abwasser oder gewerbliches Abwasser), das in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden soll. Genauere Informationen erhalten Sie von der zuständigen Stelle.

Gegebenenfalls:

Informationen zur Produktion des einleitenden Betriebs

Informationen über das anfallende Abwasser, die Abwasserkanäle und die vorgesehenen Vorbehandlungsanlagen

Kosten

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Änderungen

  • an der Grundstücksentwässerungsanlage,
  • an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder
  • am Anschluss an die Abwasseranlage
     

bedürfen einer Änderungsgenehmigung. Informationen erteilt die zuständige Stelle.

Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer und die Niederschlagswasserversickerung bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (Direkteinleitererlaubnis).

Urheber

Verfahrensablauf

Die Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Sie füllen die Antragsunterlagen aus und reichen diese mit allen erforderlichen Unterlagen ein.

Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.

Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann Ihr Antrag genehmigt werden.

Sie erhalten eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen

Voraussetzungen

Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

die für das Abwasser geltenden Anforderungen der Abwasserverordnung eingehalten werden,

die öffentliche Kläranlage das Abwasser angemessen reinigen kann und

das Abwasser beim einleitenden Betrieb gegebenenfalls so vorbehandelt wird, dass die vorhergehenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 29.05.2025
Fachlich freigegeben durch:

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz