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A-Z Dienstleistungen

Wohngeld erstmalig beantragen

Nr. 99107023037000
Mietzuschuss Lastenzuschuss

Erläuterungen

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum.

Es gibt Wohngeld als:

  • Mietzuschuss für Mieter/innen einer Wohnung oder eines Zimmers
  • Lastenzuschuss für Eigentümer/innen eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können hängt ab von:

Durch die rechtlichen Änderungen sind seit 01.01.05 bestimmte Personengruppen vom Wohngeld ausgeschlossen. Betroffen sind Empfänger der u. g. Leistungen, wenn bei der Berechnung dieser Leistungen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB XII, wenn allle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören.

Der Ausschluss gilt auch für die Haushaltsmitglieder, die bei der Berechnung des Bedarfs für eine der o. g. Leistungen berücksichtigt worden sind. Erhalten einzelne Haushaltsnmitglieder keine der o. g. Leistungen und wurden auch nicht bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt, so kann für diese Familienmitglieder ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.

Nähere Auskünfte erhalten Sie von der Wohngeldstelle. Diese kann Ihnen auch im Rahmen einer Probeberechnung mitteilen, ob und ggf. in welcher Höhe Sie Wohngeld beanspruchen könnten.

Informationen des Bundesministeriums (BMVBS)

Antragsunterlagen

Wir empfehlen Ihnen eine Beratung durch die Wohngeldstelle, um zu klären, ob voraussichtlich ein Wohngeldanspruch besteht und welche Unterlagen von Ihnen einzureichen sind, da dies von Ihren persönlichen Verhältnissen abhängt.

In der Wohngeldstelle erhalten Sie auch den Wohngeldantrag sowie sowie ggf. weitere erforderliche Vordrucke.

Mit dem Antrag sind grundsätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

Für einen Mietzuschuss (wenn Sie Mieter/in einer Wohnung oder eines Zimmers sind):

  • Mietbescheinigung (von Ihrem Vermieter auszufüllen)
  • Mietvertrag mit evtl. Änderungen
  • Einkommensnachweise für alle zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen/Personen
  • ggf. Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen
  • ggf. Nachweis über Schwerbehinderteneigenschaft und Grad der Schwerbehinderung
  • sowie weitere vom Einzelfall abhängige Unterlagen

Für einen Lastenzuschuss (wenn Sie Eigentümer/in eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung sind):

  • Grundbuchauszug
  • Grundsteuerbescheid
  • Nachweis über Eigenheimzulage und evtl. weitere Förderungen
  • Wohnflächenberechnung
  • Einkommensnachweise für alle zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen/Personen
  • ggf. Nachweis über Unterhaltsverpflichtungen
  • ggf. Nachweis über Schwerbehinderteneigenschaft und Grad der Schwerbehinderung
  • sowie weitere vom Einzelfall abhängige Unterlagen

Rechtsgrundlagen

Wesentliche Rechtsgrundlage für die Zahlung von Wohngeld ist das Wohngeldgesetz.

Leistungsbeschreibung

Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweise zum Einkommen
  • Nachweis zur Miete oder Belastung

Rechtsgrundlage

Formulare

Was sollte ich noch wissen?

Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

Ausführliche Informationen gibt es vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Verfahrensablauf

In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

Voraussetzungen

  • Sie sind Mieterin oder Mieter
    • Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss
  • Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
    • Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung