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19.03.2020

Allgemeinverfügung für Hotels und Restaurants

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Der Restaurantbetrieb wird eingeschränkt

Der Landkreis Goslar hat in einer Allgemeinverfügung auch den Umgang mit Hotels und Restaurants geregelt. Daraus geht hervor, dass die Beherbung von Touristen  in Hotels, auf Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie in Ferienwohnungen und Ferienzimmern und vergleichbaren Angeboten untersagt ist. Das Verbot bezieht sich auch auf Kureinrichtungen und präventive Reha-Einrichtungen. Anschlussbehandlungen sind davon ausgenommen. Bereits beherbergte Personen haben ihre Rückreise möglichst bis zum 19.03.2020, spätestens bis zum 25.03.2020 vorzunehmen.

Restaurants dürfen nur öffnen, wenn bestimmte Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus getroffen wurden. So muss zwischen den Tischen ein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden und es muss dafür gesorgt werden, dass Gäste an einem Tisch ebenfalls einen gewissen Abstand wahren. Restaurants dürfen außerdem nur in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr öffnen.

Der Landkreis hat darüber hinaus ein Betretungsverbot von Werkstätten für behinderte Menschen, Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare ambulante und teilstationäre Angebote der Eingliederungshilfe ausgesprochen. Das Verbot gilt für dort beschäftigte und betreute Menschen, die sich in einer betreuten Unterkunft befinden, die bei ihren Erziehungsberechtigten oder Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist, sowie für Menschen alleine in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung haben.

Desweiteren sollen Geschäfte, die vom Öffnungsverbot nicht betroffen sind, einen jederzeitigen Abstand zwischen den Kunden von 2 Metern gewährleisten. Dies betrifft insbesondere Warteschlangen im Kassenbereich.

Die Allgemeinverfügung des Landkreises im Wortlaut finder ihr hier: https://www.landkreis-goslar.de/media/custom/94_6296_1.PDF?1584546604