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Planfeststellungsverfahren für Ausbau der L 526 in der Ortsdurchfahrt Kirchberg

Die Bezirksregierung Braunschweig hat auf Antrag des Straßenbauamtes Goslar für den Ausbau der L 526 in der Ortsdurchfahrt Kirchberg das Planfeststellungsverfahren nach dem Niedersächsischen Straßengesetz (NStrG) eingeleitet. Die Baustrecke verläuft vom Ortseingang aus Ildehausen kommend im Bereich der Straße "Katzhagen" (Betriebskilometer 2,281) bis in den Ortskern (Betriebskilometer 2,561). Vom Ortskern führt die Baustrecke von Westen (Betriebskilometer 1,560) nach Osten über die "Alte Dorfstraße" bis zum Ortsausgang nach Münchehof (Betriebskilometer 2,223).

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen und ein Merkblatt zur Information) über das Verfahren liegt in der Zeit vom

05. Juli 2004 bis zum 05. August 2004

während der Dienststunden im Rathaus der Stadt Seesen, Marktstraße 1, Zimmer 12, 38723 Seesen, zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Die Verfahrensunterlagen können auch außerhalb der festgesetzten Sprechzeiten eingesehen werden.

Im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung der Verfahrensunterlagen wird auf folgende Punkte hingewiesen:

  1. Jeder, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 19. August 2004, bei der Stadt Seesen oder der Bezirksregierung Braunschweig, Wilhelmstraße 3, Zimmer 309, 38100 Braunschweig, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
  2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachungen ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
  3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  5. Über die Einwendung wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  6. Die Nr. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) entsprechend. Die Vorprüfung des Einzellfalls gemäß § 3 des Nds. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Diese Feststellung wird hiermit gem. § 3 NUVPG bekannt gemacht.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 4 NStrG und die Veränderungssperre nach § 29 Abs. 1 NStrG in Kraft.