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08.01.2021

Notbetreuung in den Kitas

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Symbolbild Kinder

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie hat das Land Niedersachsen verordnet, alle Kindertageseinrichtungen zu schließen und in die Notbetreuung überzugehen. Anspruch auf Notbetreuung haben nur Kinder,

  • bei denen mindestens ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichen Interesse tätig ist, oder
  • bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf besteht, oder
  • die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig werden.

Die Betreuung bei besonderen Härtefällen ist ebenfalls zulässig. Generell gilt es zu beachten, dass vor der Inanspruchnahme der Notbetreuung andere Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen sind.

Für die Aufnahme in die Notbetreuung ist die Kontaktaufnahme mit der jeweiligen Kita-Leitung erforderlich. Die Kontaktdaten der Kindertagesstätteneinrichtungen finden Sie hier.

Notwendige Antragsformulare: