Seiteninhalt
09.03.2023

Bis 16. März: Grabschmuck entfernen

Bild vergrößern: Eine Rose liegt auf einer in die Rasenfläche eingelassenen Namensplatte.
Grabschmuck (Symbolbild)

Die Stadt Seesen hat auf den Friedhöfen in Seesen, Münchehof und Rhüden (In der Bleiche) Abteilungen für Urnenbeisetzungen mit kompletter städtischer Pflege ausgewiesen. In diesen Abteilungen sind ausschließlich liegende, in die Erdoberfläche eingelassene Grabmale, sogenannte Namensplatten, zugelassen. Die zwischen den liegenden Grabmalen verbleibende Fläche wird von der Stadt Seesen als Rasen angelegt und für die Dauer der 20jährigen Nutzungszeit von der Stadt gepflegt.

Die Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen weist in diesem Zusammenhang noch einmal rechtzeitig vor Beginn der Mähsaison 2023 ausdrücklich auf die folgenden aufgeführten Bestimmungen der Friedhofssatzung der Stadt Seesen hin:

Gemäß § 26 Abs. 4 der Friedhofssatzung ist das Ablegen von Grabschmuck auf Urnengrabstätten mit kompletter städtischer Pflege (Namensplatten in Rasenfläche) grundsätzlich nur im Winterhalbjahr in der Zeit vom 20. Oktober bis 15. März gestattet, da in dieser Zeit keine Pflegemaßnahmen durchgeführt werden, insbesondere kein Rasen gemäht werden muss. Vom 16. März bis zum 19. Oktober - sind diese Urnengrabstellen mit kompletter städtischer Pflege vollständig von Grabschmuck freizuhalten, um die Durchführung der Pflegemaßnahmen und Mäharbeiten reibungslos zu ermöglichen.

Die Friedhofsverwaltung der Stadt Seesen fordert daher die Angehörigen auf, eventuell noch vorhandenen Grabschmuck auf den betreffenden Urnengrabstätten bis spätestens zum 16. März zu entfernen und dafür zu sorgen, dass auf Urnengräbern mit städtischer Pflege Grabschmuck künftig nur in der nach der Friedhofssatzung vorgesehenen Zeit, also ausschließlich in der Zeit vom 20.10 bis 15.03. abgelegt wird.

Die Friedhofsverwaltung macht in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf aufmerksam, dass die Stadt Seesen berechtigt ist, außerhalb dieses Zeitraums auf den Urnengräbern abgelegten Grabschmuck entschädigungslos zu entfernen.