Seiteninhalt
29.09.2022

Bekanntmachung der Stadt Seesen

Aufgrund des am 1. November 2015 in Kraft getretenen Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) sowie des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes   zum Bundesmeldegesetz (Nds.  AG BMG) vom 17.  Sept. 2015 (Nds. GVBl. Nr. 14/2015 S. 186) ist jährlich durch Öffentliche Bekanntmachung   darauf hinzuweisen, dass der Fachbereich II Ordnung – Bürgerbüro -

1           im Rahmen der Datenübermittlung

–  den öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften folgende Daten von Angehörigen (Ehegatte, minderjährige Kinder, Eltern minderjähriger Kinder) der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt:

Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, Übermittlungssperren sowie Sterbetag (§42 Abs. 2 BMG)

–  dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes jährlich die Daten (Name, Vorname und Anschrift) von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden, übermittelt.  Diese Datenübermittlung erfolgt zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial

über die Streitkräfte an eventuell zukünftige Freiwillige.

–  an das Bundesverwaltungsamt für Ehrungen aus Anlass von 65-, 70-, 75-  und 80-jährigen Ehe-  und Lebenspartnerschaftsjubiläen sowie für Ehrungen aus Anlass der Vollendung des 100.   Lebensjahres, des 105.  Lebensjahres und eines jeden weiteren Lebensjahres die hierfür erforderlichen Daten und Hinweise übermitteln dürfen (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 Nds. AG BMG).

2           den nachstehend aufgeführten Stellen Auskünfte aus dem Melderegister wie folgt erteilt:

2.1       in den sechs der Wahl bzw. Abstimmung vorangehenden Monaten über Vor-  und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von nach dem Lebensalter bestimmten  Gruppen  von Wahl-/Abstimmungsberechtigten an Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen sowie an Träger für Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren  und Volksinitiativen (§50 Abs. 1 BMG).

2.2        Presse und Rundfunk sowie Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler   Vertretungskörperschaften  über  Vor-  und  Familiennamen,  Doktorgrad,   Anschriften  sowie  Tag  und  Art  von  Alters-  und  Ehejubiläen  (§  50 Abs. 2 BMG).

2.3         den Adressbuchverlagen über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 50 Abs. 3 BMG).

Diesen Datenübermittlungen und Auskunftserteilungen kann der Betroffene widersprechen. Nach Einlegung des Widerspruches dürfen die vorstehenden Auskünfte nicht erteilt werden und Datenübermittlungen mit Ausnahme der Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft nicht erfolgen.

Soweit Widersprüche bereits eingelegt worden sind, ist eine Wiederholung nicht erforderlich.

Einwohner, die von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, müssen dieses der Meldebehörde der Stadt Seesen, schriftlich mitteilen.

Seesen, den 30.08.2022

Der Bürgermeister

gez.

( Homann )