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Stadtsanierung (sanierungsrechtliche Genehmigungen)

Die Stadt Seesen ist im Juni 2011 mit dem innerstädtischen Sanierungsgebiet „Seesen – Stadtzentrum“  in das Städtebauförderungsprogramm aufgenommen worden. In seiner Sitzung am 22.06.2011 hat der Rat der Stadt Seesen die Sanierungssatzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes beschlossen. Mit der Sanierungssatzung wird das Gebiet, in dem unter Einsatz von Fördermitteln öffentliche und private Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden können, verbindlich festgelegt. Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung gilt nach dem Baugesetzbuch (BauGB) für die im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke ein zeitlich beschränktes Sonderrecht. Gemäß § 144 BauGB bedürfen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge der schriftlichen Genehmigung. Die nach den sanierungsrechtlichen Bestimmungen bestehende Genehmigungspflicht erfordert in vielen Fällen keinen besonderen zusätzlichen Aufwand. Sofern es sich um ein Vorhaben handelt, für das ein Bauantrag gestellt werden muss, wird die sanierungsrechtliche Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde des Landkreises Goslar mit der Baugenehmigung erteilt. Sofern Verträge notariell zu schließen sind (z.B. Grundstückskaufverträge, Grundschuldbestellungen), beantragt in der Regel der beurkundende Notar im Rahmen seiner Amtsgeschäfte die erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung bei der Stadt.

a) Genehmigungspflichten bei der Durchführung von Bau-, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen

Um während des Sanierungszeitraumes zu gewährleisten, dass alle privaten und öffentlichen Maßnahmen den Sanierungszielen entsprechen und von der Stadt Seesen aufeinander abgestimmt werden können, ist es erforderlich, dass die Stadt Informationen über die sanierungsrelevanten Vorhaben der Bürger hat. Für die Durchführung von Bau-, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Ihrem Gebäude benötigen Sie daher als Grundstückseigentümer eine schriftliche sanierungsrechtliche Genehmigung (§ 144 und § 145 BauGB); dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Vorhaben handelt, für das eine baurechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Eine sanierungsrechtliche Genehmigung ist beispielsweise für folgende Vorhaben erforderlich:

  • Neueindeckung eines Hausdaches,
  • Einbau (bzw. Austausch) neuer Fenster oder Außentüren,
  • allgemeine Veränderungen an der Gebäudefassade,
  • Umbau von Gebäuden (auch der Ausbau von Dachgeschossen),
  • Neubau einer Garage oder eines Carports,
  • Baumaßnahmen an der Einfriedung oder den Außenanlagen des Grundstücks usw.

Darunter fallen u. a. auch: 

  • der Anbau oder die Änderung von Anlagen und Einrichtungen der Außenwerbung,
  • sowie die (teilweise) Beseitigung (Abbruch) von Gebäuden und Nebengebäuden.

Eine sanierungsrechtliche Genehmigung ist nicht erforderlich für Vorhaben, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes (also vor dem 28.07.2011) baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, sowie für die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung (Bestandsschutz).

b) Genehmigungspflichten bei bestimmten Rechtsvorgängen

Die Genehmigungspflicht besteht ebenso bei Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmteZeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird. Hierunter fallen insbesondere Miet- und Pachtverträge. Des Weiteren dürfen nach § 144 Abs. 2 BauGB im Sanierungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Stadt nachfolgende Handlungen vorgenommen werden:

  • der Verkauf eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils (sowohl bebaut als auch unbebaut),
  • der Verkauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück bzw. an Wohnungs- und Teileigentum,
  • die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
  • die Teilung eines Grundstücks,
  • die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast,
  • die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts (z. B. eine Hypothek auf einem Grundstück),
  • der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages, durch den z.B. eine Verpflichtung zum Verkauf eines Grundstücks oder zur Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts begründet wird. Solche Verträge sind z. B.: Kaufvertrag, Tauschvertrag oder Schenkungsvertrag.

 Darüber hinaus steht der Stadt Seesen im festgelegten Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht beim Kauf von unbebauten und bebauten Grundstücken zu (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB).

c) Anträge für die Erteilung sanierungsrechtlicher Genehmigungen

Für die Beantragung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung kann das nachfolgende Antragsformular verwendet werden:

Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung (PDF, 238 kB)

Für die Beantragung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung muss aber nicht zwingend dieses Antragsformular verwendet werden. Das Formular soll lediglich der Erleichterung der Antragstellung dienen. Ein Antrag kann auch formlos per Brief oder E-Mail gestellt werden. In jedem Fall sollten die Angaben im Antrag so umfassend sein, dass erkennbar ist, wofür die Genehmigung beantragt wird.